Seit April 2020 gelten zahlreiche gesetzliche Änderungen, mit denen der Radverkehr gestärkt werden soll.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
Es ist nun klargestellt, dass Radfahrende grundsätzlich nebeneinanderfahren dürfen. Nur wenn sie andere Verkehrsteilnehmende behindern, müssen sie hintereinanderfahren.
Mindestüberholabstand für Kfz
Beim Überholen von Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestabstand von 1,5 m innerorts einhalten. Außerhalb von Ortschaften sind es 2 m.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende
Es gibt einen Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende. Die Grünpfeilregelung gilt für Radfahrende, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen.
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr sind mit einer gestrichelten weißen Linie vom Autoverkehr getrennt. Hier gilt nun ein generelles Halteverbot.
Einrichtung von Fahrradzonen
Analog zu den Tempo 30-Zonen können auch Fahrradzonen eingerichtet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge dürfen hier fahren.
Weitere Neuerungen
Weitere Neuerungen lesen Sie beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr.