Fahrradbeleuchtung

Alter FahrradscheinwerferÜber Jahrzehnte war eine einfache Glühlampe für Vorder- und Rücklicht in Verbindung mit einem Seitenläufer-Dynamo quasi Standard. Das sirrende Geräusch der Dynamos gehörte genauso dazu, wie das schwache Licht. Bei Regen rutschten die Seitenläuferdynamos gerne durch. Erst Nabendynamos und batteriebetriebene Anstecklichter schafften hier zuverlässige Abhilfe. Heute gehören sie in Verbindung mit Halogen oder LED-Leuchtmitteln zum Standard. Im Sinne der Verkehrssicherheit eine gute Entwicklung.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Fahrradbeleuchtung sind in § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beschrieben. Die Fahrradbeleuchtung muss darüber hinaus den technischen Anforderungen (§ 22a StVZO) genügen. Die Einhaltung wird durch eine Wellenlinie, dem Buchstabe „K“ und der Prüfnummer gekennzeichnet. Ausnahme bilden Batterien und Akkus.
Ansteckbare Beleuchtung an Fahrrädern ist seit dem 1. Juni 2017 zulässig. Sie müssen bei Dämmerung, Dunkelheit und wenn es sonst die Verhältnisse erfordern, angebracht werden. Eine blinkende Beleuchtungsanlage ist nicht erlaubt.

Die Beleuchtung

Wird die Beleuchtung durch einen Dynamo mit Strom versorgt, dürfen beide Lichter nur zusammen einschaltbar sein. Ein Standlicht an der Rückseite darf auch separat eingeschaltet werden. Bei der Nutzung von Batterien oder Akkus als Stromquelle dürfen beide Lichter getrennt einschaltbar sein.

Der Scheinwerfer

Ein Fahrrad muss vorn mit einem weißen Scheinwerfer ausgestattet sein. Er muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmende nicht blendet. Vorn muss zusätzlich mindestens ein weißer Rückstrahler angebracht sein, der auch im Scheinwerfer integriert sein darf.

Das Rücklicht

Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer roten Schlussleuchte ausgestattet sein, die mindestens 25 cm über der Fahrbahn montiert ist. Zusätzlich darf ein rotes Standlicht montiert sein. Dieses muss unabhängig von der übrigen Beleuchtung einschaltbar sein.

Das Standlicht

Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

Die Stromversorgung

Die elektrische Spannung der Energiequelle muss verträglich sein mit der Spannung der genutzten Lampen am Fahrrad.

Die Reflektoren

An folgenden Stellen am Fahrrad müssen Reflektoren montiert sein:

  • An der Vorderseite ein weißer Reflektor. Dieser darf im Scheinwerfer integriert sein.
  • Ein Reflektor in roter Farbe an der Rückseite. Er darf im Rücklicht integriert sein.
  • Alle Fahrradpedale müssen vorn und hinten mit gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.
  • Alle Räder müssen mit zwei um 180 Grad versetzten gelben Speichenrückstrahlern versehen sein, die zur Seite wirken. Bei mehr als zwei Rückstrahlern müssen sie gleichmäßig angeordnet sein. Alternativ darf sowohl auf jeder Seite des Reifens ein ringförmig weiß reflektierender Streifen aufgebracht sein, als auch weiß reflektierende Speichenhülsen an jede Speiche angebracht werden. Bei gleichzeitiger Anbringung muss eine Mindestanforderung erfüllt sein.
  • Es sind zusätzliche gelbe Rückstrahler zu den Seiten erlaubt.

Ausnahme: Kinderfahrräder

Kinderfahrräder gelten im Sinne des § 16 Abs. 2 StVZO nicht als Fahrzeug. Für sie finden die Regelungen der StVZO keine Anwendung. Es ist jedoch zu empfehlen, bereits bei Kinderfahrrädern auf eine verkehrssichere Ausstattung inklusive einer guten Beleuchtung zu achten.

Foto: dieter76 / Fotolia
Veröffentlicht: 28.04.2016